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In einem von den Kanzleien Menz und Partner, Memmingen/Kempten und Dollinger Schneider & Partner, Ostfildern, vor dem Landgericht Stuttgart geführten Verfahren wurde die Unicredit Bank AG dazu verurteilt, einem Unternehmen Schadensersatz in Höhe von über 440.000 € zu bezahlen (Urteil vom 4.2.2013, Az. 38 O 85/12 KfH, noch nicht rechtskräftig).

Das Unternehmen hatte wie viele andere im Jahr 2007 einen Swapvertrag mit der Unicredit Bank abgeschlossen. Derartige Swapverträge wurden in den letzten Jahren in großer Zahl von Banken an Unternehmen, aber auch wohlhabende Privatkunden verkauft.

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Dr. Andreas Mayer von Menz & Partner

Vorliegend handelte es sich um einen sogenannten Knock-in-Swap, einen Zinssatzswap mit optionaler Umtauschverpflichtung. Dieser sah den Austausch von festen Zinszahlungen gegen variable Zinssätze vor, deren Höhe von der Entwicklung des EURIBOR abhing. Weiterhin enthielt der Swapvertrag eine sogenannte optionale Umtauschverpflichtung von EURO und Schweizer Franken. Diese regelte, dass das Unternehmen zu einem zusätzlichen Austausch von Zahlungen mit der Bank verpflichtet war, wenn der Devisenkassakurs EUR/CHF sich in bestimmter Weise entwickelt hatte.

Aufgrund der Entwicklung des EURIBOR und des Devisenkassakurs EUR/CHF nach Vertragsschluss entstand dem Unternehmen durch das Swapgeschäft ein erheblicher finanzieller Schaden, der sich am Schluss auf über 440.000 € summierte.

Daher machte das Unternehmen Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank geltend, denn es war der Auffassung, dass es vor Abschluss des Swapvertrages von der Bank nicht hinreichend beraten worden war.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte die Bank dazu, dem Unternehmen den gesamten entstandenen Schaden von über 440.000 € zu ersetzen. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Bank das Unternehmen vor Abschluss des Swapvertrages nicht hinreichend beraten. Sie habe es insbesondere versäumt, darüber aufzuklären, dass auf Seiten des Unternehmens ein effektives Risikomanagement bezüglich des Swapvertrages notwendig sei, welches eine eigenverantwortliche und engmaschige Marktpreisüberwachung ermöglicht.

Den von der Bank erhobenen Verjährungseinwand wies das Gericht zurück.

Das Urteil ist deshalb besonders interessant, weil in den letzten Jahren eine Vielzahl von Unternehmen und wohlhabenden Privatkunden ähnliche Swapverträge mit Banken abgeschlossen haben. Viele dieser Kunden haben mit derartigen Geschäften sehr hohe finanzielle Verluste im sechs- bis siebenstelligen Bereich erlitten.

Der Erfolg dieses Unternehmens sollte auch andere Swap-Geschädigte dazu ermuntern, ihre eventuellen Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen, bevor sie verjähren.  Durch rechtzeitige Erhebung einer Klage kann der Ablauf der Verjährungsfrist gegebenenfalls noch verhindert werden. Betroffene sollten sich daher umgehend durch einen in dieser Materie erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei

–  der Kanzlei Menz & Partner, Memmingen, Telefon 0833l 9500-0, (direkt -33) www.menzundpartner.de (zuständig ist dort Dr. Andreas Mayer, Rechtsanwalt und Steuerberater) oder

–  der Kanzlei Dollinger Schneider & Partner, Ostfildern, Telefon 0711 93349420, http://www.kanzlei-dsp.de

Menz & Partner
Rechtsanwälte Steuerberater

Kalchstraße 4, 87700 Memmingen
Tel.: 08331 9500-0 Fax: 08331 9500-30

Edisonstr. 2, 87437 Kempten
Tel.: 0831/960873-0 Fax: 0831/960873-30

e-mail: info@menzundpartner.de http://www.menzundpartner.de

Verantwortlich: Dr. Andreas Mayer

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