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Abschreibung: Neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zum Nettowert von 410 Euro möglich

Seit Jahresbeginn 2010 sind einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch für Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handelsvermittlung und Vertrieb von Bedeutung sind. Eine erhebliche Verbesserung wurde bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern erreicht. Konnten bis 2009 nur Güter mit einem Nettowert von maximal 150 Euro in voller Höhe als Betriebsausgabe steuersenkend geltend gemacht werden, so gilt dies seit Januar nun wieder für Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von bis zu 410 Euro.

Der Steuerpflichtige kann dabei aus folgenden Abschreibungsmöglichkeiten wählen.

  • Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Nettwowert bis 410 Euro. Dabei sind Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 150 Euro in einem eigenen Verzeichnis zu führen. Wirtschaftsgüter mit einem Wert von mehr als 410 Euro sind dann entsprechend den Abschreibungszeiten gemäß der AfA-Tabelle abzuschreiben.
  • Alternativ kann weiterhin die so genannte Poolabschreibung gewählt werden, die dann für alle Wirtschaftsgüter im Wert von 150,01 Euro bis 1.000 Nettopreis gilt. Zwingend mit der Poolabschreibung verbunden ist die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von bis zu 150 Euro.

Die Wahlmöglichkeit besteht erst bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt und in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Das Wahlrecht gilt wirtschaftsjahrbezogen. Unternehmen, die durch die Poolabeschreibung ihren bürokratischen Aufwand gesenkt haben, können dieses System auch zukünftig weiterhin anwenden.

Quelle: H&V-Journal, Ausgabe 1/2010

Auch Digitalkameras mit einem Wert von bis zu 410 Euro sind jetzt wieder sofort voll absetzbar.

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