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Abschreibung: Neue Grenze für geringwertige WirtschaftsgüterSofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zum Nettowert von 410 Euro möglich Seit Jahresbeginn 2010 sind einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch für Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handelsvermittlung und Vertrieb von Bedeutung sind. Eine erhebliche Verbesserung wurde bei der Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern erreicht. Konnten bis 2009 nur Güter mit einem Nettowert von maximal 150 Euro in voller Höhe als Betriebsausgabe steuersenkend geltend gemacht werden, so gilt dies seit Januar nun wieder für Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert von bis zu 410 Euro. Der Steuerpflichtige kann dabei aus folgenden Abschreibungsmöglichkeiten wählen.
Die Wahlmöglichkeit besteht erst bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt und in das Betriebsvermögen eingelegt wurden. Das Wahlrecht gilt wirtschaftsjahrbezogen. Unternehmen, die durch die Poolabeschreibung ihren bürokratischen Aufwand gesenkt haben, können dieses System auch zukünftig weiterhin anwenden. Quelle: H&V-Journal, Ausgabe 1/2010
Auch Digitalkameras mit einem Wert von bis zu 410 Euro sind jetzt wieder sofort voll absetzbar. Wenn Sie mehr über unser Unternehmen und die Produkte erfahren wollen, besuchen Sie uns gern unter www.steigtechnik.de. Möchten Sie diesen Artikel weiterempfehlen? |